Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung.
E. 4 Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Ägerital Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Dispositiv
- Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Ägerital Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 99 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 17. März 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Ägerital, Zugerstrasse 46, Postfach 55, 6314 Unterägeri, betreffend Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde
Seite 2/4 Gestützt darauf, dass die B.________ AG (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) beim Betreibungsamt Ägerital für Prämien KVG, Mahngebühren, Zinsen und Kostenbeteiligung im Betrag von CHF 2'985.30 betrieb (Betreibung Nr. C.________); das Betreibungsamt Ägerital in der genannten Betreibung am 26. September 2025 die Pfän- dungsankündigung ausstellte und die Beschwerdeführerin zur Pfändungseinvernahme auf den 15. Oktober 2025 vorlud (act. 3/7); dieses Einschreiben von der Beschwerdeführerin nicht in Empfang genommen wurde, wes- halb ihr das Betreibungsamt nochmals eine Pfändungsankündigung per A-Post zusandte (act. 3/5-6); die Beschwerdeführerin dieser Vorladung keine Folge leistete, weshalb das Betreibungsamt sie mit 2. Pfändungsvorladung vom 24. Oktober 2025 aufforderte, am 4. November 2025 auf dem Amt zu erscheinen (act. 3/4); die Beschwerdeführerin auch darauf nicht reagierte, weshalb ihr das Amt mit Pfändungsvor- ladung vom 6. November 2025 letztmals die Pfändung ankündigte und sie bat, am 11. No- vember 2025 auf dem Amt zu erscheinen (act. 3/3); die Beschwerdeführerin der angekündigten Pfändung wiederum fernblieb, weshalb sie am
14. November 2025 ein letztes Mal vor Erteilung des Zuführungsauftrags an die Zuger Polizei aufgefordert wurde, am 20. November 2025 persönlich auf dem Amt zu erscheinen (act. 3/2); sie dieser Aufforderung wiederum nicht nachkam, weshalb das Betreibungsamt am 2. De- zember 2025 die Zuger Polizei beauftragte, die Beschwerdeführerin der Amtsstelle zuzu- führen (act. 3/1); in der Folge das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2025 wegen Un- gehorsams im Betreibungsverfahren und/bzw. gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 323 Ziff. 1 bzw. Art. 292 StGB bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verzeigte (act. 3/0); die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 (Posteingang: 5. Dezember
2025) Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und sich über die Behandlung durch den Amtsleiter des Betreibungsamtes Ägerital, D.________, beschwerte; gemäss § 74 Abs. 1 GOG die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde zulässig ist gegen Amts- pflichtverletzungen und ungebührliches Verhalten der Justizbehörden mit Ausnahme der Po- lizei, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf zulässig ist; vorliegend kein anderes Rechtsmittel bzw. kein anderer Rechtsbehelf zulässig ist, weshalb auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist;
Seite 3/4 indes weder eine Amtspflichtverletzung noch ein ungebührliches Verhalten durch den Leiter des Betreibungsamtes Ägerital ersichtlich ist; zunächst das Betreibungsamt keinen "Pfändungsstopp" verfügen kann; wenn der Schuldner der Betreibung auf Pfändung unterliegt, das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen hat oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, voll- ziehen zu lassen hat (vgl. Art. 89 SchKG); der Eingang des ersten Fortsetzungsbegehrens das Betreibungsamt zum unverzüglichen Handeln verpflichtet (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 89 SchKG N 31); die Pfändung folglich nicht "gestoppt" werden kann; sodann Art. 91 Abs. 2 SchKG ausdrücklich bestimmt, dass der unentschuldigt der Pfändung fernbleibende Schuldner, der sich auch nicht vertreten lässt, auf Veranlassung des Betrei- bungsamtes von der Polizei vorgeführt werden kann; es sich hier um eine "Kann-Vorschrift" handelt, d.h. ob die Polizei zu Hilfe genommen werden soll, im Ermessen des Betreibungsbeamten steht (vgl. Lebrecht, a.a.O., Art. 91 SchKG N 20); das Betreibungsamt vorliegend sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat, nachdem die Beschwerdeführerin den mehrfachen Pfändungsvorladungen unbestrittenermassen keine Folge geleistet hatte; die Beschwerdeführerin weiter verkennt, dass sie auch dann der Pfändung beiwohnen muss, wenn sie vom Sozialamt unterstützt wird, denn der Schuldner ist verpflichtet, umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben, soweit es für eine ausreichende Pfändung notwendig ist (vgl. Lebrecht, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 91 SchKG N 9); sich der Schuldner, sofern die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind, strafbar macht, wenn er seine Pflichten beim Pfändungsvollzug verletzt, und der Betreibungsbeamte zur Strafan- zeige verpflichtet ist (vgl. Lebrecht, a.a.O., Art. 91 SchKG N 17); daher das Vorgehen des Betreibungsamtes, insbesondere die Zuhilfenahme der Polizei und die Verzeigung, nicht zu beanstanden ist; somit die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde abzuweisen ist; auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (§ 5 Abs. 3 KoV OG);
Seite 4/4 wird entschieden: 1. Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Ägerital Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: